Satzung
Satzung des Fördervereins
Kicker-Aktiv Weyhe
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Namen
„Jugendfussballförderverein Kicker-Aktiv Weyhe e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in 28844 Weyhe, und ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts in Syke eingetragen.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit, Vereinsvermögen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zwecke des Vereins sind die Förderung und Pflege des Jugendfussballsports in der Gesamtgemeinde Weyhe.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Gemeindesportring der Gesamtgemeinde Weyhe, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Jugendfussballs in Weyhe zu verwenden hat.
Eine Kreditaufnahme ist nicht gestattet.
§ 3 Mitgliedschaft
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen, der sich damit auch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt geschäftsfähigen verpflichtet.
In den ersten zwei Jahren nach Eintragung ist der Verein auf 8 Mitglieder beschränkt.
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beträge regelt.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss. Eine Erstattung im Voraus bezahlter Beiträge findet nicht statt.
Der Ausstritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist jederzeit erklärbar. Die schriftliche Austrittserklärung für das folgende Kalenderjahr, die bei Minderjährigen auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen ist, muss bis spätestens 30. September des laufenden Jahres beim Vorstand eingegangen sein.
Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein Mitglied trotz Mahnung innerhalb von drei Monaten die rückständigen Beiträge nicht entrichtet. Die Streichung erfolgt durch Vorstandsbeschluss und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Ausschluss aus dem Verein kann aus wichtigem Grund, insbesondere dann erfolgen, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins schuldhaft grob verletzt. Über den Ausschluss entscheidet auf Vorschlag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Der Beschluss ist dem Mitglied, sofern es bei der Versammlung nicht anwesend war, schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und bis zu fünf zu wählende Beisitzer.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, dass das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung vollendet hat, mindestens drei Monate dem Verein angehört und den Mitgliedsbeitrag entrichtet hat, eine Stimme (aktives Wahlrecht).
Juristische Personen als Mitglied werden durch einen eigenständig schriftlich Bestimmten vertreten.
Mitglieder, die das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung vollendet haben, mindestens sechs Monate dem Verein angehören und den Mitgliedsbeitrag entrichtet haben, können in die Organe des Vereins gewählt werden (passives Wahlrecht).
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Kassenberichts des Vorstands, Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer, Wahl oder Abberufung der Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund, Wahl der Kassenprüfer, Wahl oder Abberufung der Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund, Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung, Auflösung des Vereins, Ausschluss von Mitgliedern, und Entlastung des Vorstandes.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, sie hat bis zum 30.06. eines jeden Jahres stattzufinden. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen (Tag des Poststempels) schriftlich durch Einzeleinladung. Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten. Anträge zur Tagesordnung können schriftlich bis spätestens eine Woche vor Versammlung beim Vorstand durch ein stimmberechtigtes Mitglied eingereicht werden.
Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Über jede Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das Ort und Zeit der Versammlung, Name des Versammlungsleiters und Protokollführers, Feststellung der satzungsmäßigen Einberufung und Beschlussfähigkeit, Tagesordnung und Anträge, Art der Abstimmungen und Abstimmungsverhältnisse, Wortlaut der gefassten Beschlüsse wie Personalien der Gewählten beinhalten muss.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Bezüglich der Beschlussfähigkeit bei Auflösung des Vereins gelten die gesetzlichen Vorschriften des BGB.
Die Art und Weise der Abstimmung und Wahlen bestimmt der Versammlungsleiter, die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn 1/10 der erschienenen Mitglieder dies verlangt.
Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Diese Bestimmungen gelten ebenso für Wahlen.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, zur Abberufung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Der Vorstand besteht im Sinne von § 26 BGB aus dem 1.und 2. Vorsitzenden, und dem Kassenwart. Über die Verwendung der Gelder entscheidet der Vorstand und die Beisitzer mit einfacher Mehrheit. Ausgenommen hiervon sind zweckgebundene Spenden für Mannschaften der Jugendabteilung.
Der Verein wird durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten. Die Ämter werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die erste Mitgliederversammlung wählt den 1. Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren. Die wählbaren Mitglieder des Vorstands müssen mindestens 21 Jahre alt und Mitglied des Vereins sein.
§ 5 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die erste Mitgliederversammlung mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Weyhe, den 11.06.2009